BfL-Fraktion im Rat der Alten Hansestadt Lemgo Fraktionsbüro · Breite Straße 52· 32657 Lemgo |
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Alte Hansestadt Lemgo
Herrn Bürgermeister
Dr. Reiner Austermann
32657 Lemgo 21. Februar 2017
Ratssitzung am 27.02.2017
TOP 6.1: Ablösung einer Bürgschaft - Drucksache 14/2017
Sehr geehrter Herr Dr. Austermann,
sehr geehrte Damen und Herren,
seit den neunziger Jahren bürgt die Alte Hansestadt Lemgo für Verbindlichkeiten des Vereins St. Loyen. Diese Bürgschaft soll nun abgelöst werden. Hierdurch entsteht für die Stadt Lemgo eine riesige Belastung.
Die von Ihnen in der genannten Beschlussvorlage dargestellten Summen zweifelt die BfL-Fraktion nicht an. Wir sind allerdings der Auffassung, dass es für diesen voraussichtlich eintretenden beträchtlichen Schaden für die Alte Hansestadt Stadt Lemgo eine politische Verantwortung gibt.
Deshalb bitten wir Sie, der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 27.02.2017 folgende Unterlagen beizufügen bzw. folgende Fragen zu beantworten:
1. Gibt es noch weitere Bürgschaften, die, falls sie in Anspruch genommen würden, demnächst
zu weiteren Belastungen für die Alte Hansestadt Stadt Lemgo führen könnten?
(Nicht Stadtwerke und ALG)
2. Wann ist entschieden worden, für die Verbindlichkeiten des Vereins St. Loyen zu bürgen?
Wie lautet die Beschlussvorlage einschließlich der Begründung für die Übernahme der Bürgschaft?
Wie war das Abstimmungsverhalten der im Rat seinerzeit vertretenen Parteien?
Wie lautet das Protokoll über diesen Beratungspunkt?
3. Im Gebäude des Betreuungszentrums befinden sich auch betreute Wohnungen.
Einige sollen im Zusammenhang mit der Bürgschaftsablöse in den Besitz des Johanniswerkes
gehen, einige sollen im Eigentum des Vereins St. Loyen verbleiben.
Wie viele betreute Wohnungen gibt es im Betreuungszentrum
Wie viele sind übertragen worden?
Wie viele bleiben im Eigentum von St. Loyen?
Wieso unterstützt die Stadt Lemgo damit den Verein St. Loyen anstatt die zu zahlende Summe
von 6,25 Mio EUR entsprechend zu kürzen?
4. Im Verlaufe der Gespräche bezüglich der "Bürgschaft St.Loyen" wurde durch die Verwaltung
deutlich gemacht, dass ggfls. eine Rückzahlung in Höhe von 1,1 Mill. € erforderlich würde.
Gibt es dazu ein Rechtsgutachten?
Unserer Auffassung nach kann der LWL nur im Falle einer zweckwidrigen Verwendung
der Fördermittel aufgrund einer Auflage oder einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid
mit Erfolg die Erstattung der Mittel durchsetzen.
Dürfte gerade in diesem Fall nicht auch eine Art von Vertrauensschutz bestehen?
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Sieweke
Fraktionsvorsitzender