Befreiung von der Baumschutzsatzung
Eine Befreiung von der Baumschutzsatzung kann aus 2 Gründen erteilt werden.
§ 6 Absatz 2
1. Wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und darüber hinaus eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen
vereinbar ist.
2. Eine Befreiung kann aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.
Ob hier eine nicht beabsichtigte Härte oder Gründe des Allgemeinwohls zu erkennen sind möge jeder für sich entscheiden.