Bericht zum Vollzug des § 61a Landeswassergesetz (LWG) Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen

23.11.2010    Bericht des Umweltministeriums


1. Gesetzliche Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung
und des landesabfallgesetzes vom 11. Dezember 2007 ist die Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen vom Bauordnungsrecht in das Landeswassergesetz       (§ 61 a LWG) überführt worden. Die maßgeblichen Regelungsinhalte der Landesbauordnung sind zum großen Teil beibehalten worden. Allerdings sind aus Erkenntnissen des Vollzuges einige wichtige Modifizierungen vorgenommen worden.

 


1.1 Unmittelbare Rechtspflicht der Grundstückseigentümer


Nach § 61a Absatz 3 Satz 1 LWG hat der Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich
oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen [ ... ] nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Durch Satzungen der Gemeinde können sich hiervon abweichende Zeiträume ergeben (s.u.).
Der Eigentümer eines Grundstücks hat aber nicht nur die Dichtheitsprüfung durch einen Sachkundigen zu veranlassen, sondern auch die vom Sachkundigen gefertigte
Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Undichte Anlagen entsprechen nicht den Regeln der Technik; sie sind gemäß § 60 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu sanieren.

 


1.2 Fristenkonzept/Satzungsrecht der Gemeinden


§ 61a Absatz 5 LWG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit zur Verkürzung oder Verlängerung der Frist durch Satzung.
Unter Gewässerschutz- und Effizienzaspekten ist es sinnvoll, die Kontrolle und ggfs.
Sanierung öffentlicher Kanalisationen deutlich stärker mit der Kontrolle und ggfs. Sanierung privater Abwasserleitungen zu verzahnen. Anknüpfungspunkte sind die Abwasserbeseitigungs-, Sanierungs- oder Fremdwasserkonzepte (§ 61 a Absatz 5 Satz 1 Nr.1 LWG) und die Verpflichtung der Gemeinde zur Selbstüberwachung der öffentlichen Kanalisation (§ 61a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 LWG).
Wasserwirtschaftliches Ziel muss es sein, den Sanierungsbedarf und die zeitliche
Durchführung auf die Konzeptionen der Gemeinden abzustimmen. Nur diese Vorgehensweise kann für die jeweils Verpflichteten die mit der Regelung gewünschten Synergieeffekte bewirken.
Aus Gründen der geordneten Wasserversorgung muss die Gemeinde für die Prüfung
bestimmter Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten kürzere Fristen als 2015 festlegen (§ 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG). Hierbei sind die Schutzziele der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Das Regelungskonzept des § 61 a Absatz 5 LWG korrespondiert auch mit der finanziellen Förderung von Gemeinden und privaten Hausbesitzern, die das Investitionsprogramm Abwasser für diese Bereiche vorsieht. Danach können die Gemeinden u.a. auch Förderungen für Maßnahmen erhalten, die eine ganzheitliche Sanierung von Kanalisationen im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser zum Ziel haben.
Eine Unterrichtung und Beratung der Bürger Ober die Durchführung der DichtheitsprOfung durch die Gemeinde ist im praktischen Vollzug äußerst wichtig. Die Pflicht hierzu ist in § 61 a Absatz 5 Satz 4 geregelt.

 


1.3 Nachweis der Sachkunde (Kammern, LANUV)


§ 61a Absatz 6 LWG ermächtigt die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Sachkunde festzulegen. Derartige Festlegungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Dichtheitsprüfungen nach den einschlägigen technischen Regelwerken durchgeführt werden.
Die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen sind im entsprechenden Runderlass des vormaligen
MUNLV vom 31.03.2010, Az: IV-7 - 031 0020407 (MB!. NRW. S. 217) festgelegt.
Nach § 61a Absatz 6 Satz 3 LWG erfolgt die Feststellung der Sachkunde durch die
nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer Bau.
Nach den rechtlichen Vorgaben für die Kammern ist deren jeweilige Zuständigkeit allerdings von örtlichkeits- bzw. mitgliedschaftsbezogenen Voraussetzungen abhängig. Soweit eine Kammer nicht zuständig ist - z.B. in den Fällen, in denen es sich um Mitglieder oder Personen aus anderen Bundesländern handelt oder diese keiner Kammer angehören - ist dem LANUV mit Erlass des MKULNV vom 4.10.2010 die Zuständigkeit übertragen worden.


2. Vollzugserlass


Eine Abfrage des MKULNV im März diesen Jahres zum Stand der Umsetzung des §
61a Absatz 5 LWG hatte ein nicht gleichförmiges Ergebnis. Außerdem häuften sich im
Laufe des Jahres die Anfragen zum Vollzug der Dichtheitsprüfung. Zur landeseinheitlichen Umsetzung der rechtlichen Vorgaben hat das MKULNV daher Hinweise für die konkrete Durchführung vor Ort gegeben.
Wesentliche Inhalte des Erlasses vom 05.10.2010 (Az: IV-7) sind:


Satzungen in Wasserschutzgebieten: Die Gemeinden in Wasserschutzgebieten müssen die Frist 2015 zeitlich qualifiziert vorziehen, um dem besonderen Gefährdungspotenzial in den Schutzgebieten Rechnung zu tragen. Wichtig und in allen Kommunen gleichermaßen (durch Satzung) sicherzustellen ist eine Staffelung, die eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug sicherstellt. Dieses setzt voraus, dass die Satzungen für die erstmalige DichtheitsprOfung nunmehr zeitnah für alle Wasserschutzgebiete erlassen werden, d.h. bis zum Frühjahr 2011.


Satzungen außerhalb von Wasserschutzgebieten: Grundsätzlich ist die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
Wenn die Gemeinde beabsichtigt, eine Satzung für abgegrenzte Teile ihres Gebietes
zu erlassen, in der die Dichtheitsprüfung an die Selbstüberwachung des öffentlichen
Kanals gekoppelt ist, muss die Untersuchungshäufigkeit der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) berücksichtigt werden. Dieses bedeutet, dass die letzten Dichtheitsprüfungen bis Ende 2023 durchgeführt sein müssen.
Die Verabschiedung entsprechender Satzungen sollte ebenfalls zeitnah, bis Frühjahr
2011 erfolgen, um den Grundstücksbesitzern Planungssicherheit zu geben.


Art der Dichtheitsprüfung: Grundsätzlich sind alle in der DIN 1986- 30 genannten Verfahren (Prüfung mit Luft- oder Wasserdruck, Optische Prüfung) zulässig; in bestimmten Fällen, z.B. in Fremdwasserschwerpunktgebieten, ist eine physikalische Prüfung durchzuführen.


Sanierungsfristen: Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage Schäden aufweist, ist sie zu sanieren. Bei Schäden, die die Standsicherheit betreffen, ist eine sofortige Sanierung erforderlich. In allen anderen Fällen soll die Sanierung grundsätzlich in einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von 12 - 24 Monaten) erfolgen.