Verordnung vereinfacht Kanalprüfung für Bürger

Hausbesitzer und auch Mieter können erst mal aufatmen: Die heftig umstrittene Dichtheitsprüfung und damit eine ganz erhebliche Kostenbelastung ist aktuell vom Tisch. Auf Landesebene hat sich jetzt die ablehnende Haltung gegenüber dem umstrittenen Kanal-TÜV durchgesetzt. Die Beharrlichkeit und die Hartnäckigkeit von Bürgerinitiativen in NRW gegen die Dichtheitsprüfung hat sich für die Bürger auf jeden Fall bezahlt gemacht. Gegen den erklärten Willen der rot-grünen Minderheits-Landesregierung ist die Dichtheitsprüfung zunächst vom Tisch. Landesminister Remmel (Grüne) wird sich die Novellierung des gescheiterten Gesetzes sehr genau überlegen müssen, um nicht eine erneute Abfuhr seitens einer Mehrheit im Landtag zu kassieren.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt. „Es ist offensichtlich, dass die ursprüngliche gesetzliche Regelung der CDU/FDP-Vorgängerregierung nicht praktikabel und bürgerfreundlich umzusetzen ist. Die Landesregierung hat deshalb Konsequenzen daraus gezogen und schlägt eine bürgerfreundliche Regelung vor, die gleichzeitig dem Schutz der Umwelt gerecht wird“, so verlautet die Landeshauptstadt. „Deshalb soll die grundsätzliche Pflicht, dass Abwasserkanäle funktionsfähig und betriebssicher sein müssen, selbstverständlich auch in NRW weiter gelten“, betonte der Minister weiter. Mit dem nun vorgelegten Entwurf einer Rechtsverordnung setzt die Landesregierung Bundesrecht um (Wasserhaushaltsgesetz) um. Mit dem Entwurf der Rechtsverordnung wird der entsprechende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, die in der Vorwoche eine entsprechende Initiative gestartet hatten, inhaltlich ausgefüllt. Remmel: „Wasser ist eine der wichtigsten natürlichen Ressourcen und eine unverzichtbare Grundlage von Mensch, Flora und Fauna. Ihr Schutz ist unsere Verpflichtung.“ Der nun vorgelegte Entwurf der Rechtsverordnung sei an Regelungen angelehnt, die bereits in anderen Bundesländern umgesetzt wurden.

 

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung:

1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der

    öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt.

2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und

    wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der 

    Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Insoweit wird

    vorgeschlagen, auf die Anzahl der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium  

    abzustellen.

3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten

    außerhalb von Wasserschutzgebieten ist

    Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.

    Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinde oder

    Andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.

4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten

    außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020

    verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.

5. Wer vor dem Fristende (2020/bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt

    oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die

    Wiederholungsprüfung.

6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei

    Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind die Frist 2015

    bestehen.

7. Ganzheitliche Untersuchungen öffentlicher und privater Abwasserleitungen der

    Gemeinde werden angestrebt.

8. Es wird sichergestellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden gegeben ist.

    Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann als Untersuchungsmethode auch die

    drucklose Durchflussprüfung gewählt werden.

9. Eine Sanierungsfrist für schadhafte Abwasserleitungen soll von der Größe des

    Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängig sein:

    Lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine

    kurzfristige Sanierung erforderlich – bei mittelgroßen Schäden soll grundsätzlich

    eine Frist von 5-10 Jahren gesetzt werden.

    Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über Härtefälle im Einzelfall im Rahmen

    ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

10.Die Beratungspflichten der Gemeinden werden konkretisiert.