Konzentrationszone I - Kirchheide/Welstorf
Die rot gekennzeichneten Flächen sollten aus Gründen des vorbeugenden Immissions- und Artenschutzes bzw. wegen einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung, sowie wegen der Bedeutung des Landschaftsbilds und zur Vermeidung einer umfassenden Wirkung des Ortsteils Welstorf entfallen.
Antrag vom 22.05.2015
(Im Rahmen des formellen Offenlegungsverfahrens)
Die BfL-Fraktion beantragt, aus der Konzentrationszone I die in obiger Zeichnung rot gekennzeichneten Flächen aus dem Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windkraft herauszunehmen.
Begründung:
Gem. § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne… eine menschenwürdige Umwelt …..und gem. Absatz 6 Ziff. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ...der Wohnbevölkerung sichern.
Absatz 6 Ziff. 7 c weist ergänzend auf die Notwendigkeit einer umweltbezogenen Planung unter Beachtung der Auswirkungen für den Menschen und die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt hin.
Ferner sind nach § 1 (7) BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben dann unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegen stehen.
Die bisherige Planung hat in folgenden Punkten ein Abwägungsdefizit und berücksichtigt die Belange der Menschen im Bereich des Zielgebietes nicht ausreichend.
Für die Menschen in Welstorf und im Siedlungsbereich Salzufler Straße wären Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m auf diesen Flächen eine hohe persönliche Belastung.
Der geringe Abstand der WEA zu einigen Häusern würde einer Enteignung der Besitzer gleichkommen. Baugenehmigungen von Windkraftanlagen hier wären gleichzusetzen mit der Unverkäuflichkeit bzw. dem Totalverlust von Grundstücken und Häusern.
Hohes Konfliktpotential im Hinblick auf den Siedlungsraum
(s. auch Anmerkung 1)
Der von den Anlagen ausgehende Lärm wäre erheblich.
Weiterhin ergebe sich eine optische unzumutbare Lebensqualitätseinschränkung. In Welstorf käme noch hinzu, dass die geplanten WEA der Konzentrationszone I in einem Winkel größer als 120° um Welstorf eine deutlich sichtbare, geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse ergeben würden. Das OVG Magdeburg spricht von „Umzingelung“ und vertritt die Auffassung, auf die Ausweisung solcher Gebiete zu verzichten.
Hohes Konfliktpotential im Hinblick auf den Artenschutz
(s. auch Anmerkung 2)
Für viele Tiere im Umfeld der Konzentrationszone I wäre die Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlagen eine Gefährdung bzw. eine erhebliche Einschränkung des natürlichen Umfeldes.
Beispiel: Uhu, Rotmilan
Seit Jahren brütet im Steinbruch der standortnahe Uhu. Diese Tatsache ist der unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Lippe und auch der Stadt Lemgo bekannt. Dies gilt auch für die jährlich wiederkehrenden Rotmilane.
Im Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes sollten auch schon die „weichen“ Naturschutzkriterien überprüft werden. Wenn diese keine Genehmigung für eine Windkraftanlage zulassen, sollte die Potentialfläche aus dem Verfahren herausgenommen werden. (s. Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ Teil 1 Begründung S. 48: Im Rahmen der Abwägung werden die Bereiche von einer weiteren Betrachtung ausgeschlossen, bei denen das Vorkommen von mindestens zwei WEA-empfindlichen Vogelarten nachgewiesen werden konnte (z.B. Rotmilan und Uhu).
(s. auch Anmerkung 3)
Hohes Konfliktpotential im Hinblick auf das Landschaftsbild
Eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild liegt schwerpunktmäßig im Bereich Lemgoer Mark. Dieser Bereich ist auch im Kataster Unzerschnittene verkehrsarme Räume (UZVR) des Landes NRW verzeichnet. Ein weiterer derartiger Bereich ist aber auch im Norden des Stadtgebietes von Lemgo – in der Konzentrationszone I – kartiert. Dieser nachgewiesene besondere Schutz des Landschaftsraumes im Bereich der Konzentrationszone I sollte berücksichtigt werden.
Anmerkung 1
Zur Einschätzung des Störpotentiales von WEAs hat schon das BVerwG, Urteil vom 15.10.2001 – 4 B 69/01 – entschieden, dass bei der wertenden Einschätzung der Drehbewegungen der Rotorblätter der Blickfang trotz Privilegierung nicht außer Acht gelassen werden darf.
Anmerkung2
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz NW hat am 12.11.2013, also nach der durch die Planer der Stadt Lemgo vorgelegte Potentialanalyse vom 07.11.2013, bezüglich des Artenschutzes per Runderlass einen besonderen Leitfaden herausgegeben.
Dieser Erlass fordert im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) als Abstand um Brutstätten des Uhus einen Radius von 1.000m(vgl. Seite 32 des Erlasses). Der brütende Uhu ist im Bereich Welstorf an zwei Standorten, jeweils in einem Steinbruch angesiedelt, nachgewiesen worden. Schon die Potentialanalyse weist auf den Bestand des Uhus, dem erhöhten Kollisionsrisiko und dem schlechten Erhaltungszustand hin und sieht erhebliche Zulassungshindernisse.
Anmerkung 3
Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für Konzentrations-zonen für WEA ist eine ASP durchzuführen (vgl. Handlungsempfehlung Artenschutz/Bauen, Nr. 3.1). Anderenfalls könnte der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013, 4 C 1.12).