Konzentrationszone VII (Wittighöferheide)

 

Die rot gekennzeichnete Fläche sollte aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes sowie einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung entfallen.

 

Antrag vom 22.05.2015
(Im Rahmen des formellen Offenlegungsverfahrens)
Die BfL-Fraktion beantragt, aus der Konzentrationszone VII die in obiger Zeichnung rot gekennzeichnete Fläche aus dem Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windkraft herauszunehmen.

 

Begründung:
(s. auch Anmerkung 1)

Gem. § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne… eine menschenwürdige Umwelt  …..und gem. Absatz 6 Ziff. 1 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ...der Wohnbevölkerung  sichern.

Absatz 6 Ziff. 7 c weist ergänzend auf die Notwendigkeit einer  umweltbezogenen Planung  unter Beachtung der Auswirkungen für den Menschen und die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt hin.

Ferner sind nach § 1 (7) BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben dann unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegen stehen.

Die bisherige Planung hat  in folgenden Punkten ein Abwägungsdefizit und berücksichtigt die  Belange der Menschen im Bereich des Zielgebietes nicht ausreichend.

 

Der rot gekennzeichnete Teilbereich der Konzentrationszone VII und somit auch die geplanten Windenergieanlagen liegen unmittelbar im Blickfeld des Freiraumbereiches des Siedlungsbereiches Wittighöferheide. Für die Menschen dort wären Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m auf dieser Fläche eine hohe persönliche Belastung.

Der geringe Abstand der WEA zu einigen Häusern würde einer Enteignung der Besitzer gleichkommen. Baugenehmigungen von Windkraftanlagen hier wären gleichzusetzen mit der Unverkäuflichkeit bzw. dem Totalverlust von Grundstücken und Häusern.

Der von den Anlagen ausgehende Lärm wäre erheblich.
Weiterhin ergebe sich eine  optische unzumutbare Lebensqualitätseinschränkung.

 

 Google Earth-Bild

 

Anmerkung 1
Zur Einschätzung des Störpotentiales von WEAs hat schon das BVerwG, Urteil vom 15.10.2001 – 4 B 69/01 – entschieden, dass bei der wertenden Einschätzung der Drehbewegungen der Rotorblätter der Blickfang trotz Privilegierung nicht außer Acht gelassen werden darf.