S a t z u n g

           der Wählergemeinschaft "Bürger für Lemgo" e.V. (BfL)

  • § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein nennt sich "Bürger für Lemgo e.V." (BfL). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Lemgo; die Geschäftsadresse ist jeweils die der / des         1. Vorsitzenden.

(3) BfL will das öffentliche Leben in Lemgo, dem Wohl der Einwohner in Lemgo verpflichtet, bürgernah, sachbezogen und unabhängig, auf der Grundlage der persönlichen Gestaltungsfreiheit der / des Einzelnen demokratisch gestalten.

(4) Zur Erreichung dieser Ziele beteiligt sich der Verein am politischen Leben in Lemgo, insbesondere durch Beteiligung an den Wahlen zum Stadtrat und zum Bürgermeisteramt.

  • § 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein BfL verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  • § 3 Mitgliedschaft / Fördermitglieder

(1) Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele der BfL und den Zweck des Vereins bejaht.

(2) Über eine Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gegenüber einem Vorstandmitglied erklärt werden.

(4) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein bei der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks unterstützt. Fördermitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben Rede- und Antragsrecht.

  • § 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien des Vereins gewählt werden, bzw. für die Direktwahl oder als Kandidat/Kandidatin der Reserveliste aufgestellt werden.

  • § 5 Ausschluss eines Mitglieds  

In aller Regel erfolgt vor einem Ausschlussverfahren eine mündliche Anhörung und Ermahnung, sowie bei Bedarf eine schriftliche Abmahnung des Mitglieds. Davon kann abgesehen werden, wenn der Verstoß als so massiv bewertet wird, dass ein fristloser Ausschluss erforderlich wird.

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn:

  1. das Mitglied gleichfalls Mitglied in einer anderen politischen Partei oder Vereinigung wird und / oder erkennen lässt, dass es nicht mehr für die demokratische Grundordnung eintritt.
  1. das Ansehen des Vereins oder die Organe des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig in einer Weise geschädigt werden, welche eine Mitgliedschaft nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt.
  1. ein sonstiger Grund im Sinne gesetzlicher Bestimmungen gegeben ist.
  1. durch Beschluss des Vorstandes wird ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz 2-maliger Mahnung mit dem Vereinsbeitrag 1 Jahr im Rückstand oder unbekannt verzogen ist.
  • § 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten; näheres regelt die jeweils gültige Finanz- und Beitragsordnung.

  • § 7 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
  • der Stellvertreterin / dem Stellvertreter
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer
  • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
  • der / dem Vorsitzenden der Fraktion, wenn die BfL in Fraktionsstärke im Rat der Alten Hansestadt Lemgo vertreten ist.

(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende oder seinen Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter/die Stellvertreterin nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein und handeln im Rahmen ihrer jeweils zugewiesenen Geschäftsfelder. Der Vorstand trifft die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Von den Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und aufzubewahren.

(4) Einladungen zur Vorstandsitzung sind auf geeignete Weise vorzunehmen. Die Erreichbarkeit der Vorstands-Mitglieder ist dabei sicher zu stellen.

(5) Die Vorstandsmitglieder werde für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen, das auf der nächsten MV bestätigt werden muss. Soweit mehr als zwei Mitglieder zu ersetzen sind, ist die Wahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen durchzuführen.

  • § 8 Mitgliederversammlung (MV)
  • Durch Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder es fordern, lädt die / der 1. Vorsitzende mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Die Einladung ist durch die Schriftform per Post oder per Mail bekannt zu machen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.

(2) Durch Vorstandsbeschluss kann die Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden, soweit der Vorstand die Dringlichkeit festgestellt hat. Dies ist i.d.R. nur der Fall, wenn gesetzliche oder sonstige Fristen gewahrt werden müssen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht zu ihr eingeladen worden ist.

(4) Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungen über Personalangelegenheiten finden immer geheim und schriftlich statt; im Übrigen dann, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und von der / dem 1. Vorsitzenden und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Vereinsangelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.  

Bei Entscheidungen über

  1. a) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode
  2. b) Satzungsänderungen
  3. c) den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (vgl. § 5)
  4. d) eine Entscheidung über die Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag und zum Landrat und
  5. e) die Auflösung des Vereines

bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • § 9 Auflösung des Vereins

Wird der Verein „Bürger für Lemgo e. V.“ aufgelöst, fällt das Vermögen dem Stadt-Sportverband Lemgo e.V. zu.

Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.09.2023 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Aufnahme in das Vereinsregister in Kraft.

Lemgo, den 30.09.2023

gez. Bernd von Nordheim                           gez. Wolfgang Derwanz

  1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender